Zuflusszeitpunkt von Arbeitgeberbeiträgen zu einer Direktversicherung

Arbeitslohn aus Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers für eine betriebliche Altersversorgung fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit Erteilung der Einzugsermächtigung durch den Arbeitgeber zugunsten des Versicherungsnehmers zu. Der Zufluss erfolgt erst, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsbeitrag tatsächlich leistet, entschied der BFH mit Urteil vom 24.08.2017, veröffentlicht am 22.11.2017.

 

Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn (sonstige Bezüge) im Zeitpunkt des Zuflusses. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar.

 

Der Arbeitnehmer war seit dem 01.04.2000 bei der Klägerin, einer GmbH, als Geschäftsführer beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war auch Gesellschafter der Klägerin. Die L-AG bot der Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2010 den Abschluss einer betrieblichen Direktversicherung (Rentenversicherung) zugunsten des Arbeitnehmers an. Die L-AG stellte den Versicherungsschein unter dem 22.12.2010 aus. Versicherungsbeginn war der 01.12.2010. Nach dem Versicherungsschein war der jährliche Einlösungsbeitrag (jährlicher Tarifbeitrag) "unverzüglich nach Vertragsabschluss zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn". Die L-AG hatte den jährlichen Einlösungsbeitrag von 4.440 Euro, für den eine jährliche Zahlungsweise für den Zeitraum vom 01.12. eines Jahres bis zum 30.11. des Folgejahres vereinbart war, von dem im Versicherungsantrag angegebenen Geschäftskonto der Klägerin einzuziehen. Die Klägerin behandelte die Beträge in den abgegebenen Lohnsteueranmeldungen 2010 und 2011 als steuerfrei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, im Jahr 2011 seien A 8.880 Euro zugeflossen und somit ein Betrag von 4.440 Euro steuerpflichtig.

 

Für die Richter handelt es sich bei der Beitragszahlung nicht um laufenden, sondern um einen sonstigen Bezug. Der Versicherungsbeitrag musste nicht laufend, sondern prinzipiell nur einmal im Jahr gezahlt werden. Ein sonstiger Bezug wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (§ 11 Abs. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG).

 

Im verhandelten Fall leistete die Klägerin den Versicherungsbeitrag für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 am 07.01.2011. An diesem Tag erfolgte nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts die Belastung des Geschäftskontos der Klägerin mit dem Versicherungsbeitrag. Die Klägerin stellte dem Arbeitnehmer damit am 07.01.2011den Betrag von 4.440 Euro zum Erwerb der Zukunftssicherung zur Verfügung.

 

Auf den Zeitpunkt des Abflusses des Versicherungsbeitrags bei der Klägerin kommt es dabei nicht an. Es ist der Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns beim Arbeitnehmer entscheidend. Für die zeitliche Zuordnung sonstiger Bezüge ist es sachlich nicht geboten, vom Zuflussprinzip abzuweichen und wie für wiederkehrende Einnahmen in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Zuordnung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit des sonstigen Bezugs vorzunehmen. Das Zuflussprinzip dient der Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber.

 

Dem Arbeitnehmer sind damit im Streitjahr insgesamt 8.880 Euro aus Beiträgen der Klägerin für eine Direktversicherung als steuerbarer Arbeitslohn aus einem ersten Dienstverhältnis zugeflossen. Die Beiträge der Klägerin sind im Streitjahr aber nur in Höhe von 4.440 Euro nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Übersteigt der Arbeitslohn den nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Betrag, ist er individuell zu versteuern.

 

Quelle: BFH-Urteil vom 24.08.2017 – VI R 58/15 (veröffentlicht am 22.11.2017)

 

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