Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit

Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld, um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Krise zu schützen. Dazu hat sie auf der Grundlage der Ermächtigung im "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" eine Verordnung (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) beschlossen. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020.

Laut beschlossener Verordnung könne ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, sofern mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liege bisher bei 30% der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden ("Minusstunden") vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes solle vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlange, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt würden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren würden.

Auch Leiharbeitnehmer könnten künftig Kurzarbeitergeld beziehen, erläutert die Regierung die Verordnung weiter. Zudem solle die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, künftig vollständig erstatten. Damit solle ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

Quelle: BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27.03.2020 Seite 595

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