Telefonische Krankschreibung weiterhin möglich

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Atemwegserkrankungen während der Pandemie bis zum 30.09.2021 verlängert. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 01.07.2021 in Kraft.

 

Mit der Sonderregelung können Patientinnen mit leichten Atemwegserkrankungen weiterhin telefonisch bis zu sieben Kalendertage arbeitsunfähig geschrieben werden. Niedergelassene Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientinnen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.

 

Unabhängig von dieser Sonderregelung aufgrund der Pandemie besteht seit Juli 2020 durch eine dauerhafte Änderung der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie die Möglichkeit, die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auch per Videosprechstunde feststellen zu können. Wird hingegen ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt, ist diese als Beweis nicht zulässig. Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und Versichertem mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.

 

Quelle: Pressemitteilung G-BA von 17.06.2021

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