Stundung von Steuerzahlungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erneut am 07.12.2021 ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus veröffentlicht.

 

U. a. wird drin die Stundung im vereinfachten Verfahren verlängert. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 07.12.2021 – IV A 3 - S 0336/20/10001 :045

 

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