Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen 12/2020

Mit Rundschreiben 2020/940 vom 17.12.2020 des GKV-Spitzenverbandes werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Dezember 2020 modifiziert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen die betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist geeigneter Weise darzulegen.

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