Stützpunkt eines Soldaten ist erste Tätigkeitsstätte

Das Hes­si­sche Fi­nanz­ge­richt (FG) erklärt im Fall eines Zeit­sol­da­ten des­sen Bun­des­wehr­stütz­punkt ein­kom­men­steu­er­recht­lich zur erste Tä­tig­keits­stät­te. Der Sol­dat hatte den Stütz­punkt nicht für seine erste Tä­tig­keits­stät­te ge­hal­ten und des­halb für Fahr­ten zwi­schen dem Stützpunkt und sei­ner Woh­nung statt der Pend­ler­pau­scha­le hö­he­re Fahrt­kos­ten nach Rei­se­kos­ten­grund­sät­zen gel­tend ge­macht. Seine Klage vor dem FG war erfolglos. Al­ler­dings hat der Sol­dat nach An­ga­ben des FG Re­vi­si­on ein­ge­legt (VI R 6/21).

 

Für die Be­grün­dung einer ers­ten Tä­tig­keits­stät­te ist es nach dem Urteil des FG vom 25.03.2021 (4 K 1788/19) ent­schei­dend, dass be­reits die Ein­pla­nungs­ent­schei­dung der Bun­des­wehr eine Be­stim­mung des Stütz­punk­tes vor­nimmt, dem der Klä­ger wäh­rend sei­ner Tä­tig­keit dau­er­haft zu­ge­ord­net ist. Un­er­heb­lich sei hin­ge­gen, dass der Klä­ger zum Be­ginn sei­ner Tä­tig­keit eine Eig­nungs­übung an einem an­de­ren Stand­ort ab­leis­ten muss­te und die Ver­set­zungs­ver­fü­gung zum in Rede ste­hen­den Stütz­punkt der An­schluss­ver­wen­dung eine "vor­aus­sicht­li­che Ver­wen­dungs­dau­er" von 37 Mo­na­ten vor­sah. Nach Darstellung der Richter ist diese nicht als zeit­li­che Be­fris­tung, son­dern le­dig­lich als Ver­weis auf die Ver­set­zungs­be­fug­nis der Bun­des­wehr zu ver­ste­hen.

 

Quelle: FG Hessen

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