Das Hessische Finanzgericht (FG) erklärt im Fall eines Zeitsoldaten dessen Bundeswehrstützpunkt einkommensteuerrechtlich zur erste Tätigkeitsstätte. Der Soldat hatte den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte gehalten und deshalb für Fahrten zwischen dem Stützpunkt und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht. Seine Klage vor dem FG war erfolglos. Allerdings hat der Soldat nach Angaben des FG Revision eingelegt (VI R 6/21).
Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist es nach dem Urteil des FG vom 25.03.2021 (4 K 1788/19) entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von 37 Monaten vorsah. Nach Darstellung der Richter ist diese nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.
Quelle: FG Hessen
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