Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen bis 31.03.2022 der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Beschäftigungsdaten anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen.

 

Ob und in welchem Umfang im Betrieb Kurzarbeit durchgeführt wurde, wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.

 

Um die Anzeige zu erstellen und die Ausgleichsabgabe zu berechnen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Ab dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich.

 

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