Schulprojekte im Lohnsteuerrecht

Arbeiten Schüler im Rahmen eines sozialen Projekts (z. B. „Der Soziale Tag”, „Dein Tag für Afrika”) einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten, wird der erarbeite Lohn im Einvernehmen zwischen den Schülern und den Arbeitgebern an die unterstützte Organisation gespendet. Die Arbeitgeber müssen in diesem Fall nach einem Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 04.03.2020 keinen Lohnsteuerabzug vornehmen. Die Organisation darf jedoch keine Spendenbescheinigung ausstellen.

 

Mit den Schülern wird regelmäßig eine Arbeitsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer lohnsteuerlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Wegen der Besonderheit des Projekts und vor dem Hintergrund, dass steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber abgesehen wird.

 

Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an den jeweiligen Projektträger zu überweisen. Spendenbescheinigungen über die überwiesenen Beträge dürfen jedoch nicht ausgestellt werden.

 

Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen in einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung der Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

 

Quelle: Erlass-FinMin Sachsen-Anhalt vom 04.03.2020 – 45-S 2332-253/2/14053/2020

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