Der Entwurf zur zehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 28.07.2017 sieht Änderungen bei den Sachbezugswerten für Unterkunft und Verpflegung vor. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum um 2 % gestiegen. Von diesem Wert ausgehend wird der Monatswert für die Verpflegung für 2018 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 241 Euro auf 246 Euro angehoben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV).
Der Gesamtwert von 246 Euro setzt sich zusammen:
- Frühstück: 52 Euro
- Mittagessen: 97 Euro
- Abendessen: 97 Euro
Der Verbraucherpreisindex für Wohnen und Mieten hat sich im Bezugszeitraum um 1,3 % erhöht. Auf dessen Grundlage wird der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft von derzeit monatlich 223 Euro auf 226 Euro in 2018 angehoben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV). Ebenfalls erhöht werden ab 01.01.2018 die Werte für den Quadratmeter auf 3,97 Euro, bzw. 3,24 Euro bei einfachster Ausstattung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV).
Zusätzlich gibt es redaktionelle Änderungen in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) und der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, welche die Bezeichnung von Speichersystemen betreffen. Diese Änderungen sind notwendig, weil die geänderte EU-Datenschutzgrundverordnung und die daraus resultierende Zuständigkeitsregelungen die "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" (BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung) aufgehoben wird. Damit sind ab dem 25.05.2018 die Datenschutzaufsichtsbehörden für die Verhängung von Geldbußen in diesem Kontext zuständig.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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