Eine Quarantäneanordnung "bis auf weiteres" verstößt in der Regel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 05.10.2020 (3 K 489/20.KO). Geklagt hatte die Qualitätsmanagerin in der Verwaltung einer Seniorenresidenz, in der es zu Infektionen mit dem Coronavirus bei Mitarbeitern und Bewohnern – bei Letzteren teilweise mit tödlichem Ausgang – gekommen war.
Die Klägerin erhielt im Mai dieses Jahres eine Quarantäneanordnung. Die Anordnung wurde "bis auf weiteres" ausgesprochen und sollte erst dann aufgehoben werden, wenn in der Arbeitsstätte der Klägerin keine weiteren Infektionen mit dem Coronavirus mehr nachgewiesen werden und für die Klägerin ein negatives Abstrichergebnis vorliegt. Mit ihrer gegen den Bescheid erhobenen Klage begehrte die Klägerin unter anderem die Feststellung, dass die – zwischenzeitlich wieder aufgehobene – Quarantäneanordnung rechtswidrig gewesen ist.
Die Klage hatte insoweit Erfolg. Zwar habe der Beklagte seine Anordnung im Nachhinein dahingehend präzisiert, dass diese aufgehoben werde, wenn in der Einrichtung der Klägerin seit der letztmalig festgestellten Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage vergangen seien und weiterhin für die Klägerin ein negatives Abstrichergebnis vorliege. Dies stelle allerdings keine Befristung im Sinn des Gesetzes dar. Denn dadurch sollte die Rechtswirkung der Quarantäneanordnung gerade nicht automatisch zu einem zukünftgen gewissen Zeitpunkt enden, sondern vielmehr noch von einer behördlichen Aufhebungsentscheidung abhängen.
Die Quarantäneanordnung müsse aber in zeitlicher Hinsicht aufgrund der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe möglichst kurz bemessen werden. Sie sei vorliegend nicht den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes gerecht geworden, welches eine Quarantänedauer von 14 Tagen (gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zu einer ansteckenden Person) empfohlen habe. Von daher sei die unbefristete Quarantäneanordnung zu weitgehend und damit nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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