Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat auf Antrag der Gewerkschaft ver.di in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2017 hinsichtlich der Verkaufsöffnungen am 1. und 3. Advent 2017 ungültig war.
Nach dem Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz (§ 5 Abs. 1 BbgLöG) ist die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen u.a. aus Anlass besonderer Ereignisse zulässig. Auf dieser Grundlage hatte die Stadt Potsdam die Verkaufsöffnung an den beiden Adventssonntagen „aus Anlass der Weihnachtsmärkte“ im gesamten Stadtgebiet zugelassen.
Das OVG hat zur Begründung seines Urteils vom 22.06.2018 (1 A 1.17) ausgeführt, dass die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot auch aus Anlass von Weihnachtsmärkten nur zulässig sei, wenn die prägende Wirkung der Märkte gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiege und sich die Ladenöffnung lediglich als Annex zu den Weihnachtsmärkten darstelle. Maßgebend sei insoweit die Würdigung der Gesamtumstände. Es genüge nicht, dass die Potsdamer Weihnachtsmärkte insgesamt einen erheblichen Besucherstrom auslösten. Es müsse zugleich ein nachvollziehbarer räumlicher Bezug zwischen den Veranstaltungen und den geöffneten Geschäften bestehen. Daran fehle es. Die Weihnachtsmärkte könnten zwar grundsätzlich hinreichende Anlässe für eine Sonntagsöffnung sein. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass die räumliche Ausstrahlungswirkung der Märkte das gesamte Stadtgebiet erfasse. Eine solche Anziehungskraft sei weder mit Blick auf die in der Innenstadt sowie in Bornstedt und Babelsberg konzentrierten fünf Weihnachtsmärkte am 1. Advent noch hinsichtlich der verbliebenen zwei Weihnachtsmärkte in der Innenstadt und in Bornstedt am 3. Advent nachvollziehbar dargetan. Es sei schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Ausstrahlungswirkung der Märkte sich auch auf die nördlichen Ortsteile der Stadt erstrecken sollte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: OVG-Pressemitteilung 18/18 vom 22.06.2018
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