Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mit Brennstoffzellen für private Fahrten

Mit BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 24.01.2018 – IV C 6 – S 2177/13/10002

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