Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht ab 2018

Zum Jahresbeginn 2018 treten im Arbeits- und Sozialrecht eine Reihe gesetzlicher Änderungen und Neuerungen in Kraft, über die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Mitteilung vom 14.12.2017 informiert.

Der gesetzliche Rentenversicherungsbeitragssatz sinkt zum 01.01.2018 auf 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte steigt 2018 im Westen von 241 auf 246 Euro monatlich und im Osten von 216 auf 219 Euro. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 2018 83,70 Euro monatlich.

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab Januar 2018 auf 4,2 % gesenkt. 

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen auf 6.500 Euro im Monat und im Osten auf 5.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Westen auf 8.000 Euro im Monat angepasst, im Osten auf 7.150 Euro. Das vorläufige

Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2018 bundeseinheitlich bei 32.446 Euro jährlich. 

Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2018 auf 59.400 Euro. Die ebenfalls bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich). Die Bezugsgröße erhöht sich 2018 im Westen auf 3.045 Euro pro Monat und im Osten auf 2.695 Euro.

Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erhöhen sich zum 01.01.2018. Der Wert für Verpflegung wird auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft steigt auf 226 Euro.

Um Versicherte bei Erwerbsminderung in jüngeren Jahren besser abzusichern, wird die Zurechnungszeit, die Zeiten umfasst, die bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente den vorhandenen Beitragsjahren hinzugerechnet werden, zwischen 2018 bis 2024 schrittweise auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten. 

Änderungen gibt es auch bei der Betriebsrente. Kern der Reform ist die Einführung des sogenannten Sozialpartnermodells, das helfen soll, Betriebsrenten auch in kleinen und mittleren Unternehmen sowie unter Geringverdienern zu verbreiten. Danach können Arbeitgeber und Gewerkschaften ab 2018 für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente vereinbaren. Arbeitgeber müssen bei diesem Modell keine bestimmten Rentenleistungen mehr garantieren, sondern können sich auf reine Beitragszusagen beschränken. Genannt wird nur noch ein Ziel ("Zielrente"). Dadurch werden die Arbeitgeber von den bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet dieses Modell die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten unterfallen ab dem 01.01.2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher müssen die Beiträge zweimal gezahlt werden, nämlich bei der Einzahlung in die Rente wie bei der späteren Auszahlung. 

Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Förderbetrag, wenn sie für Geringverdiener zusätzliche Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung zahlen. Bei Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro monatlich erhält der Arbeitgeber für zusätzliche Beiträge von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Jahr einen staatlichen Zuschuss 30 % (also 72 bis 144 Euro pro Jahr). Die Auszahlung erfolgt über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer. 

Außerdem wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind ab 2018 bis zu einer Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung-West lohn- und einkommensteuerfrei.

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten künftig bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre). Ferner dürfen unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, ab 2018 nicht schlechter behandelt werden als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen verbleiben.

Zudem steigt die Grundzulage für Riester-Sparer von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Bei Abfindungen von Kleinbetragsrenten wird die Besteuerung erleichtert: Die Einmalzahlung zur Kleinbetragsrentenabfindung wird ab 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten Fünftelregelung). Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. 

In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge werden freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten ab 2018 nicht mehr voll angerechnet. Generell anrechnungsfrei bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30 % bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50 % der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet.

Änderungen gibt es auch durch das Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2018. Ein zentraler Punkt ist die Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens. Danach reicht ein einziger Reha-Antrag aus, um wie aus einer Hand alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Reha-Träger gesetzlich definiert. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird. 

Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 01.01.2018 einige vorgezogene Regelungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt. Ferner gelten dann die Änderungen des Gesamtplanverfahrens. Dieses knüpft an die Regelungen zur Teilhabeplanung an und regelt die Spezifika der Eingliederungshilfe. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen. Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 01.01.2020 in Kraft.

Quelle: BMAS

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