Mit BMF-Schreiben vom 21.09.2018 wurden die Höchstbeträge und Pauschbeträge nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zum 01.03.2018, 01.04.2019 und 01.03.2020 angepasst.
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs.2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
- 01.03.2018: 1.948,00 Euro
- 01.04.2019: 2.045,00 Euro
- 01.03.2020: 2.066,00 Euro
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:
a) Für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 01.03.2018: 1.573,00 Euro
- ab 01.04.2019: 1.622,00 Euro
- ab 01.03.2020: 1.639,00 Euro
b) Für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 01.03.2018: 787,00 Euro
- ab 01.04.2019: 811,00 Euro
- ab 01.03.2020: 820,00 Euro
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- ab 01.03.2018: 347,00 Euro
- ab 01.04.2019: 357,00 Euro
- ab 01.03.2020: 361,00 Euro
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.09.2018 – IV C 5 – S 2353/16/10005
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