Neue Corona Arbeitsschutzverordnung

Nach den Beschlüssen des Bundes mit den Bundesländern liegt wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht. Arbeitgeber sind danach verpflichtet, dort Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist. Das sieht die neue Corona-Arbeitsschutz-Verordnung vor, das BMAS dem Kabinett zur Kenntnis vorgelegt hat. Die zunächst bis 15.03.2021 geltende Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

 

Nach den neuen Corona-Arbeitsschutzregeln müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit anbieten, im Homeoffice zu arbeiten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. Dies soll dazu beitragen, das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz weiter zu reduzieren, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.

 

Eine umgekehrte Pflicht für Arbeitnehmer, ins Homeoffice zu wechseln, wenn sie dies nicht möchten, gibt es dagegen nicht. Der Grund dafür laut Ministerium ist zum einen, dass Arbeitgeber nicht auf den privaten Wohnraum des Arbeitnehmers als ausgelagerte "Bürofläche" zurückgreifen können und dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung einer solchen Verpflichtung entgegensteht. Zum anderen gebe es zahlreiche weitere Sachgründe (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge), die einer solche Verpflichtung der Arbeitnehmer entgegenstehen können.

 

Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden. Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

 

Die bereits geltenden Arbeitsschutzregelungen werden weitergeführt: Es ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Wo dies nicht möglich ist, ist auch aktuell bereits ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Der Mindestabstand muss auch in Kantinen und Pausenräumen eingehalten werden. Arbeitgeber müssen Flüssigseife und Handtuchspender in Sanitärräumen bereitstellen. Auch regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

 

Quelle: BMAS

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