Lohnzufluss bei vom Arbeitgeber eingeräumter Möglichkeit der vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios

Der mit der vergünstigten Nutzung von Fitness-Studios einhergehende geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich zu, wenn die Arbeitnehmer keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden, unentziehbaren Anspruch zur Nutzung der Studios haben. Auf die Dauer der vom Arbeitgeber gegenüber dem Anbieter der Trainingsmöglichkeit eingegangenen Vertragsbindung kommt es dagegen für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an, entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen.

Strittig war, ob die von der Klägerin ihren Arbeitnehmern über einen Dritten eingeräumte Möglichkeit der Nutzung unterschiedlicher Fitness- und Sporteinrichtungen bei den teilnehmenden Beschäftigten nach § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG zu einem Sachbezug von mehr als 44,00 € im Kalendermonat führt

Die Richter entschieden, dass der den Teilnehmern des Firmenfitnessprogramms zufließende Vorteil nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, weil die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw.11 EStG nach Anrechnung der von den Arbeitnehmern gezahlten Entgelte nicht überschritten wird.

Diese Voraussetzung ist verhandelten Fall erfüllt, weil den teilnehmenden Beschäftigten nach Abzug der von ihnen zu zahlenden Eigenanteile im ersten Jahr ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 43,00 € und in den darauffolgenden Jahren der Teilnahme ein monatlicher geldwerter Vorteil in Höhe von 37,50 € verbleibt.

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes fließt den teilnehmenden Beschäftigten mit Aushändigung der Teilnahmebestätigung nicht der geldwerte Vorteil für den Zeitraum eines gesamten Jahres, sondern vielmehr während der Dauer ihrer Teilnahme fortlaufend und monatlich zu. Die Arbeitnehmer haben allein durch den Erhalt der Trainingsberechtigung keinen unmittelbaren Anspruch zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer eines Jahres erworben. Im Gegensatz zum vergünstigten Erwerb einer Jahreskarte verschafft die Aushändigung des Mitgliedsausweises, an dem die Teilnehmer zudem kein Eigentum erwerben, den Arbeitnehmern keinen unentziehbaren Anspruch, sondern lediglich das (durchaus entziehbare) Recht zur Nutzung der Einrichtungen für die Dauer der Teilnahme bzw. der aktivierten Karte. Weder der Abschluss des Vertrages des Arbeitgebers mit dem Fitnessstudio zur Nutzung der Verbundeinrichtungen noch die vertragliche Bindung der Arbeitnehmer bei der Klägerin begründen bei der Klägerin oder bei den teilnehmenden Beschäftigten ein eigentumsähnliches Recht.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 14.11.2012 (VI R 56/11), wo mit dem Erwerb einer Fahrkarte ein für die Dauer eines Jahres unentziehbarer Anspruch der Arbeitnehmer auf Beförderung einherging und die Fahrkarte mit dem Kauf in das Eigentum der Erwerber übergegangen ist

Die Revision zu diesem Urteil ist zugelassen.

Quelle: FG Niedersachsen-Urteil vom 13.03.2018 – 14 K 204/16

(Foto: © bilderbox / Fotolia.com)