Die Mitglieder des Bundestages haben am 18.02.2022 den Gesetzesentwurf zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz) entsprechend der Beschlussempfehlung. Damit sollen folgende Regelungen bis zum 30.06.2022 verlängert werden:
- Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs
- erhöhtes Kurzarbeitergeld
- verringertes Mindesterfordernis von 10%
- Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
- Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022 rückwirkend zum 01.03.2022
Darüber hinaus wurde die Einführung einer Verordnungsermächtigung, die die Bundesregierung bis zum 30.09.2022 zur Verlängerung dieser Regelungen ermächtigt, beschlossen. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit sollen zum 31.03.2022 auslaufen.
Neben diesen Regelungen zum Kurzarbeitergeld wurde auch die Verlängerung der Sonderregelungen im Pflege- und Familienpflegezeitgesetz und in § 150 Abs. 5d und 6 SGB XI zum Pflegeunterstützungsgeld bis zum 30.06.2022 und die Verlängerung der Pilotphase für das obligatorische Arbeitgeberabrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis zum 31.12.2022.
Quelle: Bundestag
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