Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz veröffentlicht

Das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz wurde am 25.03.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl) veröffentlicht.

Damit sind folgende Regelungen bis zum 30.06.2022 verlängert:

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijobs)
  • gestaffeltes Kurzarbeitergeld
  • verringertes Mindesterfordernis von 10 %
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022

Die Regelung zur verlängerten Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes ist rückwirkend zum 01.03.2022 in Kraft getreten. Unternehmen, die im März 2022 die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hätten können nun mittels formlose Verlängerungsanzeige anzeigen, dass die Kurzarbeit in ihrem Unternehmen weiterläuft. Von der Bundesagentur für Arbeit ergeht danach ein neuer Bewilligungsbescheid.

Darüber hinaus wurde eine Verordnungsermächtigung eingeführt, die die Bundesregierung zu einer weiteren Verlängerung dieser Regelungen bis 30.09.2022 ermächtigt.

Eine Regelung zur weiteren Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis zum 30.06.2022, sowie Verordnungsermächtigungen für eine mögliche weitere Verlängerung und eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld, wurden bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften geschaffen (BGBl 2022 Teil I Nr. 10 vom 18.03.2022, Seite 466).

  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis 30.06.2022
  • Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis 30.09.2022
  • Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, befristet bis 30.09.2022

Quelle: BGBl 2022 Teil I Nr. 11 vom 25.03.2022, Seite 482

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