Kurzarbeit in Hochwassergebieten

Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber informiert, dass Betriebe, die von Hochwasser betroffen sind, zum Beispiel durch Überflutung, Kurzarbeit bei der Agentur anzeigen können. Grundsätzlich gelten auch im Fall der Hochwasserkatastrophe die aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden:

 

  • Es müssen mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein, statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten.
  • Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50 %). Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.

Die v. g.  Regelungen gelten bis 31.12.2021 für Unternehmen, die bis zum 30.09.2021 mit der Kurzarbeit beginnen.

 

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