Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 unverändert 4,2 % betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 30.08.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl Teil I Nr. 31 vom 30.08.2018) veröffentlicht.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstler sowie und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 %). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 %. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler sowie Publizisten gezahlten Entgelte.
Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss.
Quelle: BMAS-Pressemitteilung vom 30.08.2018
(Foto: © Subscription_XL_www.Finanzfoto / Fotolia.com)