Kündigung nach sexuellem Übergriff rechtens

Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem am 25.08.2017 veröffentlichten Urteil vom 29.06.2017 (2 AZR 302/16) den Griff in den Genitalbereich eines Kollegen als sexuelle Belästigung und damit als Rechtfertigung für eine Kündigung bewertet. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Übergriff nicht vordergründig sexuell motiviert gewesen sei.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeiter in einem Stahlwerk in Bremen einen Leiharbeiter schmerzhaft von hinten am Geschlechtsteil gepackt und im Anschluss dazu rüde Bemerkungen gemacht. Der Arbeitgeber hatte diesen Übergriff als sexuelle Belästigung gewertet und dem Arbeiter aus der Stammbelegschaft nach bekannt werden des Vorfalls gekündigt. Dagegen hatte der Mann geklagt.

Das BAG wertete die Aktion als Eingriff in die körperliche Intimsphäre. "Auf die sexuelle Motivation kommt es nicht an", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch sexuell bestimmte körperliche Berührungen und Bemerkungen sexuellen Inhalts gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.

Der Fall wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung - dabei geht es auch um die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht Bremen zurückverwiesen.

Mit der Entscheidung in dem Fall habe das BAG klargestellt, dass die absichtliche Berührung von Geschlechtsteilen - auch ohne sexuelle Absicht - eine Kündigung rechtfertigen könne.

Quelle: BAG-Urteil vom 29.06.2017 – 2 AZR 302/16

(Foto: © bilderbox / Fotolia.com)