Krankschreibung per Videosprechstunde möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.07.2020 eine Anpassung seiner Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie beschlossen. Demnach können Vertragsärzte die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig auch per Videosprechstunde feststellen. Die Anpassung erfolgt nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie.

 

Voraussetzung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde ist, dass der Patient der behandelnden Arztpraxis bekannt ist und die Erkrankung eine Untersuchung per Videosprechstunde zulässt. Die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich. Eine Folgekrankschreibung über eine Videosprechstunde kann nur ausgestellt werden, wenn die vorherige Krankschreibung aufgrund einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Patienten haben keinen generellen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde.

 

Nach der Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf Basis z. B. eines Online-Fragebogens, einer Chat-Befragung oder eines Telefonates ausgeschlossen. Davon betroffen dürfte auch die sog. Krankschreibung per WhatsApp ohne Videotelefonie sein.

 

Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses Nr. 35/2020 vom 16.07.2020

 

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