Konsultationsvereinbarung mit Luxemburg verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Fortführung der Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 25.03.2022 veröffentlicht. Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Verständigungsvereinbarung automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Die beiden Länder Deutschland und Luxemburg einigten sich darauf, die Regelungen ihrer Vereinbarung zum 30.06.2022 zu kündigen. Die Regelungen der Verständigungsvereinbarung finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zum 30.06.2022 Anwendung.

Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, der Schweiz, Frankreich, Österreich und den Niederlanden. Nach Informationen des BMF ist eine Kündigung dieser Konsultationsvereinbarungen zum 30.06.2022 geplant. Im Gegensatz dazu laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien (siehe Konsultationsvereinbarung mit Belgien verlängert) grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2022. Nach Informationen des BMF ist eine letztmalige Verlängerung dieser Konsultationsvereinbarungen bis zum 30.06.2022 geplant.

Quelle: BMF-Schreiben vom 25.03.2022 – IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :004

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