Am 12.06.2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns für Grenzpendelnde. Die Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist am gleichen Tag in Kraft getreten und findet auf die Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zunächst 30.06.2020 Anwendung.
Der Hintergrund der Konsultationsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist:
Nach Beginn der Corona-Pandemie erklärte das BMF am 03.04.2020 sich mit den deutschen Grenzstaaten über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendelnden abzustimmen. Dies betrifft Beschäftigte, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln, aber aufgrund des Corona-Virus nun ihre Tätigkeit vermehrt im Home-Office nachgehen.
Die Konsultationsvereinbarung verlängert sich jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gekündigt wird.
Seit April wurden Verständigungsvereinbarung mit dem Großherzogtum Luxemburg (03.04.2020), eine Konsultationsvereinbarung mit dem Königreich der Niederlande (vgl. BDA-Rundschreiben XI/020/20), eine Konsultationsvereinbarung mit der Republik Österreich (15.04.2020) , dem Königreich Belgien (07.05.2020) und der Französischen Republik.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12.06.2020 – IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-01
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