Konsultationsvereinbarung mit der Republik Frankreich für Grenzpendler

Am 25.05.2020 wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eine weitere Konsultationsvereinbarung zwischen der Republik Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Die Vereinbarung ist seit dem 14.05.2020 in Kraft und findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.03. bis 31.05.2020. Die Vereinbarung verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, wenn sie nicht von den zuständigen Behörden gekündigt ist.

Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben (Grenzgänger), ist keine Zusatzabmachung erforderlich, da aufgrund der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 16.02.2006 Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger mobil arbeiten, als in der Grenzzone erbracht gelten.

Ferner werden Tage, an denen die Grenzgänger Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten können, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.

Für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens erfüllen (grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer), gilt Artikel 13 Absatz 1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer, die Gebrauch von dieser Vereinbarung machen, sind verpflichtet, sie in beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie zurückzuführen waren). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in diesem Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

Quelle: BMF-Schreiben vom 25.05.2020 – IV B 3 - S 1301-FRAU/19/10018:007

 

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