Koalitionsvertrag und die Maßnahmen im Bereich der Entgeltabrechnung

Der Koalitionsvertrag 2021 - 2025 von FDP, Grüne und SPD beinhaltet u.a. steuerrechtliche und wirtschaftsrechtliche Änderungsvorhaben. Die interessantesten Vorhaben haben wir für Sie zusammengestellt.

 

  • Die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch privilegiert werden (Entnahmewert 0,5 %), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1 %-Regelung).
  • Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Start-ups soll attraktiver gestaltet werden.
  • Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals nach 2001 von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden.
  • Der Sparerpauschbetrag soll zum 01.01.2023 auf 1.000 Euro erhöht werden (Zusammenveranlagung 2.000 Euro).
  • Der Mindestlohn soll auf 12 Euro angehoben werden und es wird sich für die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern eingesetzt.
  • Die Midi-Job-Grenze soll auf 1.600 Euro erhöht werden.
  • Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs sollen kontrolliert werden. 
  • Die Kombination aus den Steuerklassen III und V soll in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden.
  • Wer als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer in einer GmbH (etc.) tätig war und dafür Beiträge entrichtet hat, sollte Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
  • Selbstständige sollen dadurch entlastet werden, dass Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijobgrenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden. Selbstständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, sofern sie nicht im Rahmen eines einfachen und unbürokratischen Opt-Outs ein privates Vorsorgeprodukt wählen. Dieses muss insolvenz- und pfändungssicher sein und zu einer Absicherung oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen. Bei jeder Gründung gilt jeweils eine Karenzzeit von zwei Jahren.

Quelle: Koalitionsvertrag

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