Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 weitere Änderungen für den Arbeitsmarkt beschlossen. Die Beschlüsse sollen in Kürze in Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden:
Kurzarbeitergeld
- Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, längstens bis zum 31.12.2021.
- Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (Betroffenheit von mind. 10 % der Belegschaft und Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) jeweils bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.06.2021
- Hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021, für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- In der Zeit, in der nach den Krisen-Kurzarbeitergeldregelungen eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, ist im Falle einer Weiterbildung auch eine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich (offenbar additive hälftige Erstattung nach § 106a SGB III). Voraussetzung ist ein Mindeststundenumfang der Weiterbildung von über 120 Stunden sowie eine Zulassung von Träger und Qualifizierungsmaßnahme. Auf die Voraussetzung, dass die Weiterbildung mindestens 50 % der Ausfallzeit umfassen muss (§ 106a SGB III), wird damit offenbar verzichtet.
- Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
- Verlängerung der Hinzuverdienstmöglichkeiten: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sollen bis 31.12.2021 generell anrechnungsfrei bleiben, die übrigen Hinzuverdienstregelungen sollen Ende 2020 auslaufen.
- Verlängerung der Öffnung des Zugangs zum Kurzarbeitergeld für Beschäftigte in Zeitarbeit für die Verleihbetriebe bis zum 31.12.2021, die bis zum 31.03.2021 in Kurzarbeit gegangen sind.
- Verlängerung der derzeit geltenden Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021.
- Verzicht des Bundes auf mögliche Rückforderung der Bundeshilfen, die der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährt werden, in der Höhe der Kosten, die durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehen.
SGB II und Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)
- Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung nach SGB II (weitgehender Verzicht auf die Vermögensüberprüfung und Prüfung über die Angemessenheit des Wohnraums) um drei Monate bis zum 31.12.2020.
- Verlängerung des Ende September auslaufenden SodEG bis Ende 2021.
Quelle: Koalitionsausschuss
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