Klarstellungen Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich

Mit einem Anwendungsschreiben vom 28.12.2021 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Zweifelsfragen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Frankreich klar (IV B 3 - S 1301-FRAU/19/10018 :001). Dabei fokussierte sich das BMF auf die Artikel des DBAs, die sich mit der Besteuerung der Einkünfte von Arbeitnehmern (insbesondere von Grenzgängern), Künstlern, Sportlern sowie von Einkünften aus öffentlichen Kassen (insbesondere für Arbeitnehmer staatlicher Einrichtungen, Lehrkräfte, etc.) befassen. Damit ist das BMF-Schreiben besonders wichtig für Arbeitgeber aus dem deutsch-französischen Grenzgebiet. 

 

Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem Land (bspw. Frankreich) haben, sich aber normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze an eine Arbeitsstätte im Ausland (bspw. Deutschland) begeben und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Das BMF geht dabei auf besondere Punkte detailliert ein:

  • Das für die Grenzgängerregelung relevante Grenzgebiet (Punkt 1.1.2)
  • Die ständige Wohnstätte im deutsch-französischen Grenzgebiet (Punkt 1.1.3.)
  • Regelmäßiges Pendeln eines Grenzgängers bzw. Tage, an denen ein Grenzgänger nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (sog. „Nichtrückkehrertage“) (Punkt 1.1.4)
  • Dienstreisen eines Grenzgängers (Punkt 1.1.4.3)
  • Homeoffice eines Grenzgängers (Punkt 1.1.4.3.3)
  • Arbeitgeberwechsel eines Grenzgängers (Punkt 1.1.4.3.8)
  • Abfindungen für einen Grenzgänger (Punkt 1.3.1) 

 

Erneut adressiert ein BMF-Schreiben nicht die „fiktive Doppelbesteuerung“ des deutschen Kurzarbeitergeldes (Kug) für französische Grenzgänger. Erhält ein französischer Grenzgänger Kug von seinem deutschen Arbeitgeber, bleibt dem in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis weniger von seinem Kug als einem in Deutschland ansässigen Beschäftigten. Dies ergibt sich aus zwei Gründen: Der Berechnungsmethode des deutschen Kugs und der Besteuerung von Kurzarbeitergeld in Frankreich. 

Die Höhe des Kugs richtet sich nach der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Für die konkrete Berechnung des Leistungsentgelts sind eine Sozialversicherungspauschale (20 Prozent) sowie die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen (§ 106 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 SGB III). Daher zeigen die Kug-Berechnungstabellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) den pauschalisierten Nettolohn in Abhängigkeit von der individuellen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Da für französische Grenzgänger kein Lohnsteuerabzug in Deutschland stattfindet, wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes die Lohnsteuerklasse I angenommen (bzw. auf Antrag Steuerklasse III).

 

Verbunden mit der Besteuerung von Kurzarbeitergeld in Frankreich verursacht diese Annahme der Lohnsteuerklasse I eine „fiktive Doppelbesteuerung“ für französische Grenzgänger. 

 

Theoretisch verursachen auch die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und der Schweiz eine „fiktive Doppelbesteuerung“. Während der Corona-Pandemie vermeiden die sogenannten „Konsultationsvereinbarungen“ mit diesen beiden Ländern jedoch die „fiktive Doppelbesteuerung“. Laut den anlässlich der Corona-Pandemie abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden und der Schweiz wird von einer Besteuerung des Kurzarbeitergeldes abgesehen (Niederlande) bzw. gilt das deutsche Kurzarbeitergeld „als in Deutschland besteuert“ (Schweiz).

 

Diese Lösung sieht die Konsultationsvereinbarung mit Frankreich nicht vor. 

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 28.12.2021 - IV B 3 - S 1301-FRAU/19/10018 :001

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