Keine Syndikuszulassung bei Beratung von Kunden des Arbeitgebers

Eine Dritt­be­ra­tung für Kun­den des Ar­beit­ge­bers recht­fer­tigt keine Syn­di­kus­zu­las­sung. Die Be­schrän­kung auf ei­ge­ne An­ge­le­gen­hei­ten des Ar­beit­ge­bers ver­letzt nicht die Be­rufs­frei­heit. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat am 27.04.2021 (1 BvR 2649/20) eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen ein ent­spre­chen­des Ur­teil des Bun­des­ge­richts­hofs nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. 

 

Ein angestellter An­walt war bei einer Firma zur Regulierung für die Un­fäl­le aus­län­di­scher Fahr­zeu­ge in Deutsch­land beschäftigt. Für seine Tä­tig­keit bei dem Scha­dens­re­gu­lie­rer wurde er von sei­ner Kam­mer 2017 zu­sätz­lich als Syn­di­kus­an­walt zu­ge­las­sen. Die Klage der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung da­ge­gen schei­ter­te zu­nächst vor dem An­walts­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg. Der BGH hob den Zu­las­sungs­be­scheid auf. Nach Auf­fas­sung des An­walts­se­nats stell­te die Be­ar­bei­tung der Scha­dens­fäl­le ent­ge­gen § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO nicht eine Tä­tig­keit in "Rechts­an­ge­le­gen­hei­ten des Ar­beit­ge­bers" dar – daran än­de­re sich nichts da­durch, dass die Ar­beit­ge­be­rin zur Ab­wick­lung ver­pflich­tet sei. 

 

Das BVerfG nahm die Ver­fas­sungs­be­schwer­de nicht zur Ent­schei­dung an. Die ge­rüg­te Ver­let­zung der Be­rufs­frei­heit aus Art. 12 GG be­stehe nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht. Bei der Be­schrän­kung auf An­ge­le­gen­hei­ten des Ar­beit­ge­bers han­delt es sich nach An­sicht der Richter um das "pri­mä­re ge­setz­li­che Un­ter­schei­dungs­merk­mal" von Rechts­an­wäl­ten und Syn­di­kus­an­wäl­ten. Zwi­schen un­ab­hän­gi­ger Rechts­be­ra­tung und den In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers be­stehe zudem ein Span­nungs­ver­hält­nis. Der Ver­weis des An­walts dar­auf, seine Un­ab­hän­gig­keit grund­sätz­lich selbst wah­ren zu kön­nen, löse die­ses nicht auf.

 

Ge­ra­de auch durch die be­stehen­de An­walts­zu­las­sung seien ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Ar­beits­ver­trag nicht zu er­ken­nen. An­ders sei dies mit Blick auf die Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht – der Schutz­be­reich von Art. 12 GG werde hier­von in der Regel aber nicht be­rührt.

 

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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