Keine Kündigung wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zur salafistischen Szene

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 12.03.2018 (15 Sa 319/17) die Kündigung für unwirksam erklärt, welche ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise fristgerecht erklärt hatte.

Der Arbeitnehmer ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Er war seit dem 01.09.2008 bei der Beklagten als Montagewerker beschäftigt. Diese hat die Kündigung darauf gestützt, dass der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad" anschließen. Der Kläger war zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschrieben. Eine am 28.12.2014 beabsichtigte Flugreise des Klägers nach Istanbul wurde von der Bundespolizei unterbunden. In der Folge wurde dem Kläger der Reisepass entzogen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 07.09.2016 zurückgewiesen (5 A 99/15).

Der Arbeitgeber kündigte in der Folge das Arbeitsverhältnis, weil durch das Verhalten des Klägers der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar dieses Jahres hat der Kläger einen neuen Reisepass ausgestellt erhalten.

Das Arbeitsgericht hat die gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem LAG Niedersachsen Erfolg. Der bloße Verdacht einer Zugehörigkeit zur radikal militanten „Jihad-Bewegung" und der damit begründete präventive Entzug des Reisepasses sind als Grund für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres ausreichend. Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses sind solche Umstände als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte konnte eine solche konkrete Störung jedoch ebenso wenig aufzeigen wie einen dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte. Rein außerdienstliche Umstände können die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses weder fristlos noch fristgemäß rechtfertigen.

Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen Pressemitteilung vom 12.03.2018

(Foto: © bilderbox / Fotolia.com)