Arbeitszeit die zum Leben passt - das ist ein wichtiges gleichstellungs-, arbeits- und familienpolitisches Anliegen der Bundesregierung. Damit Beschäftigte in Teilzeit arbeiten können, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können, hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit am 13.06.2018 beschlossen.
Bisher sah das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Der neue Rechtsanspruch soll Beschäftigten künftig mehr Selbstbestimmtheit ermöglichen. "Denn er baut Brücken zu den eigenen Lebensplänen und Lebenslagen – eine Brücke ins Ehrenamt, in die Weiterbildung, in die Verwirklichung eigener Ziele und zurück", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Anschluss an die Sitzung.
Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen – geknüpft. Die Teilzeitphase muss zwischen einem und fünf Jahren liegen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen.
Zudem gilt wie bisher im Teilzeitrecht: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Wer nach der Teilzeitphase seine Stunden wieder reduzieren will, kann dies frühestens nach einem Jahr.
Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Jene hat der Arbeitgeber – wie bisher – bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.
Quelle: Bundesregierung
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