Hinweise zur Riester-Rente bei Beamten

Nicht nur rentenversicherungspflichtig Beschäftigte können für ihren Riester-Vertrag eine Zulage erhalten, sondern auch Besoldungsempfänger. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu am 21.08.2017 auf seiner Homepage unter der Rubrik Altersvorsorge Hinweise veröffentlicht.

Darin wird u. a. darauf hingewiesen, dass im Zulageantrag explizit nachgefragt wird, ob der Beamte im vergangenen Jahr z. B. Besoldungsempfänger war. Um Missverständnisse und eine Rückforderung der Zulage zu vermeiden, muss darauf geachtet werden, dass der Zulageantrag an dieser Stelle richtig ausgefüllt wird.

Damit auch bei Beamten das vollautomatische Zulageverfahren reibungslos funktioniert, muss eine weitere Besonderheit beachtet werden. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) verfügt nicht über alle erforderlichen Daten zur Berechnung und Überprüfung der Zulagenzahlung. Daher müssen Beamte schriftlich einwilligen, dass die für die Besoldung oder Bezüge zuständigen Stellen (bzw. die die Versorgung gewährleistenden oder die zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten Arbeitgeber) die notwendigen Daten an die ZfA übermitteln.

Die Abgabe der Einwilligung berechtigt die vorgenannten Stellen, der ZfA jährlich mitzuteilen, dass der Zulageberechtigte zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehört. Weiter werden alle für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und die für die Gewährung der Kinderzulage maßgeblichen Daten an die ZfA übermittelt, die diese Daten für das Zulageverfahren dann verwenden darf. Zu diesen Daten gehört insbesondere die Höhe der Besoldung im letzten Jahr.

Die Einwilligung kann formlos abgegeben werden. Sie ist bis zu ihrem Widerruf wirksam. Der Widerruf der Einwilligung hat gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle oder dem zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichteten Arbeitgeber zu erfolgen.

Abgegeben werden sollte die Einwilligung möglichst sofort, jedoch (nach derzeit noch geltender Gesetzeslage) spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt. Wird die Einwilligung nicht fristgerecht abgegeben, besteht für dieses Veranlagungsjahr kein Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde das Einwilligungsverfahren für Beamte neu konzipiert. Die Frist zur Erteilung der Einwilligung wurde verkürzt, anderseits wurde nun eine Möglichkeit geschaffen, die versäumte Einwilligung nachzuholen. Die Einwilligung ist nun spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle zu erteilen. Durch diese Verkürzung der Abgabefrist wird eine Beschleunigung des Zulageverfahrens ermöglicht. Die ZfA muss nicht mehr bis zum Ende des Kalendervierteljahres nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, warten, ob noch eine Meldung der zuständigen Stelle erfolgt oder nicht. Im Gegenzug erhalten die oben genannten Personen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine Nachholmöglichkeit für die Abgabe der Einwilligung.

Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens kann ab dem Beitragsjahr 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.

Weiter Hinweise zum Verfahren finden Sie in der Veröffentlichung des Ministeriums.

Quelle: BMF online

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