Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise

Das Bundeskabinett hat am 06.05.2020 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfemaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Mit abschließenden Beratungen im Bundesrat ist am 5. Juni 2020 zu rechnen.
Der Gesetzentwurf sieht folgende lohnsteuerrelevante Änderungen vor:

 

  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III steuerfrei gestellt.
  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt.

 

Mit abschließenden Beratungen im Bundesrat ist am 05.06.2020 zu rechnen.

 

Foto: © bilderbox / stock.adobe.com