Der Bundesrat stimmte am 05.06.2020 dem Gesetz zu Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) zu. Das Gesetz tritt mit einer Ausnahme einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausweitung der Entschädigung für erwerbstätige sorgeberechtigte Eltern tritt rückwirkend zum 30.03.2020 in Kraft. Inhalte im Bereich der Entgeltabrechnung sind:
- Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer von bis zu 1.500 Euro – auch als „Corona-Sonderzahlung“ bekannt. In diesem Zusammenhang sind die Anmerkungen des „Corona-FAQ“ des BMF zu.
- Aufnahme des, mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, neu geschaffenen § 3 Nr. 28a EStG – steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, sofern sie zusammen nicht die 80 % Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten – in § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) sowie in den §§ 41, 41b und 42b EStG.
- Ermächtigung des BMF zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung.
- Die Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSG
- Das Gesetz beinhaltet u. a. auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer:
- Vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 beträgt die Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur sieben statt 19%. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. Mit der Steuerermäßigung sollen nach Mitteilung des Bundesrats die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben
Quelle: Bundesrat
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