Gesetz zur Fortgeltung der epidemischen Lage veröffentlicht

Der Bundesrat hat am 26.03.2021 Gesetzesentwurf zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) zugestimmt. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Damit gelten die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen über den 31.03.2021 hinaus. Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie gelten als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung einer epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellt.

Mit dem Gesetz wurden weitere Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beschlossen. Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche „Eigenabsonderung“ den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.

Die für Eltern befristet eingeführte Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Mit einer Ergänzung des § 56 Abs.1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst. Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann. Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wird 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr gewährt. Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 28.03.2020. Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird. Es wird ebenfalls klargestellt, dass das Entgeltausfallprinzip bei der Berechnung des Verdienstausfalles gilt.

Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.

Nach § 56 Abs. 11 S. 1IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Zeitraum ist somit nochmal erweitert worden (vorher drei bzw. 12 Monate).

Nach § 66 IfSG ist Anspruchsgegner das Land, in dem das Absonderungsgebot erlassen wurde bzw. in dem die Schule etc. geschlossen wurde. Arbeitgeber müssen somit ermitteln, in welchem Bundesland der Absonderungsbescheid ergeht.

Quelle: BGBl. 2021 Teil I Nr. 12 vom 30.03.2021 Seite 370

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