Gericht untersagt Selbsttest-Zertifikate ohne Arztkontakt

Das Landgericht (LG) Hamburg hat am 14.12.2021 (406 HKO 129/21) einem aus Hamburg stammenden Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Corona-Selbsttestzertifikaten zu werben oder Corona-Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird.

 

Das Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat "für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc." Die Zertifikate sollen laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die 3G- oder 2G+-Regel gilt. In drei Schritten solle man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei. Nachdem bei der Wettbewerbszentrale etliche Beschwerden und Anfragen zu diesem Angebot eingegangen waren, hat sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt. Dabei wurde das mitgeteilte Testergebnis nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe "unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztraxis…".

 

Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspreche diesen Vorgaben nicht. Zudem seien die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt worden sei.

 

Quelle: LG Hamburg vom 14.12.2021

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