Gemeinsame Grundsätze genehmigt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS hat die Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Absatz 1 Nr. 1-3 SGB IV in der ab 01.01.2022 geltenden Fassung genehmigt.

 

Ebenso hat das BMAS die Grundsätze für die Systemprüfung nach § 22 DEÜV in der ab 01.07.2021 und 01.01.2022 geltenden Fassung genehmigt. Das Inkrafttreten der Grundsätze zum 01.05.2021 wurde auf Grund des Genehmigungsverfahrens, das erst im Juni 2021 abgeschlossen werden konnte, auf den 01.07.2021 verschoben. 

 

Soweit Verfahren abweichend von der gesetzlichen Frist erst zum 01.01.2023 umgesetzt werden müssen, geht dies auf die Bitte des Ministeriums zurück, dass angesichts der angespannten Lage durch die Pandemie bei den Arbeitgebern und ihren Dienstleistern eine Umsetzung zum 01.01.2022 nicht möglich ist.

 

Dies gilt im Vorgriff auch für rvBEA im Bereich ELFE, nachdem sich abzeichnet, dass sich die Prozesse nach § 203 SGB V verzögern und eine zeitgerechte Umsetzung zum 01.01.2022 nicht zu realisieren ist. Ebenfalls zeitlich verschoben ist bei der Konzeption der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) der Datenabruf mittels Zeitwirtschafts- und Dispositionssystemen. Die nun vorgegebene Systemprüfung nach § 22 DEÜV für die Systeme der Zeitwirtschaft, macht den Abruf aus diesen Systemen faktisch unmöglich, da keine definierten Schnittstellen zwischen den Zeitwirtschaftssystemen und den Entgeltabrechnungsprogrammen bestehen. Es ist derzeit nur ein Abruf aus einem nachgelagerten Entgeltabrechnungsprogramm möglich.

 

Quelle: BMAS

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