Fußballschauen während der Arbeitszeit rechtfertigt Abmahnung

Das Arbeitsgericht (AG) Köln hat mit Urteil vom 28.08.2018 (20 Ca 7940/16) entscheiden, dass einem Arbeitnehmer eines Automobilzulieferers zu Recht eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit erteilt worden ist.

Der Arbeitnehmer hatte mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage keinen Erfolg. Das AG Köln hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: AG Köln-Pressemitteilung vom 28.08.2017

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