EuGH zum Urlaubsanspruch bei Krankheit

Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Hoffnung von Arbeitnehmern, dass ihr Urlaub auch bei längerer Krankheit nicht verfällt.

Aus dem Schluss­an­trag des Ge­ne­ral­an­walts Jean Ri­chard de la Tour vom 17.03.2022 geht her­vor, dass der Ar­beit­ge­ber sei­nen Teil dazu bei­tra­gen muss, damit Ur­laub ge­stri­chen wer­den kann. So müsse er den Ar­beit­neh­mer etwa auf ent­spre­chen­de Fris­ten hin­wei­sen. 

Hin­ter­grund sind zwei Ver­fah­ren vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG). Diese Rechts­strei­tig­kei­ten be­tref­fen den An­spruch von zwei Mit­ar­bei­tern auf be­zahl­ten Jah­res­ur­laub für das Ur­laubs­jahr, in dem sie aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den er­werbs­ge­min­dert be­zie­hungs­wei­se ar­beits­un­fä­hig waren.

In dem einen Fall klag­te ein Mit­ar­bei­ter, weil er mein­te, sein Ar­beit­ge­ber schul­de ihm für das Jahr 2014 noch 34 Ar­beits­ta­ge Ur­laub, die er aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den nicht hatte neh­men kön­nen. Der Ar­beit­ge­ber ar­gu­men­tiert, der nicht ge­nom­me­ne Ur­laub sei nach Ab­lauf des Über­tra­gungs­zeit­raums im Jahr 2016 er­lo­schen. Im zwei­ten Fall war eine Mit­ar­bei­te­rin im Jahr 2017 ar­beits­un­fä­hig ge­wor­den. Sie hatte ihren ge­setz­li­chen Ur­laub für 2017 nicht voll­stän­dig in An­spruch ge­nom­men. Der Ar­beit­ge­ber hatte sie nach In­for­ma­tio­nen des EuGH weder auf­ge­for­dert, ihren Ur­laub zu neh­men, noch dar­auf hin­ge­wie­sen, dass nicht be­an­trag­ter Ur­laub mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums ver­fal­len könne.

Quelle: EuGH Schlussanträge vom 17.03.2022 – C 518/20 und C 727/20

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