Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs stärkt die Hoffnung von Arbeitnehmern, dass ihr Urlaub auch bei längerer Krankheit nicht verfällt.
Aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Jean Richard de la Tour vom 17.03.2022 geht hervor, dass der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss, damit Urlaub gestrichen werden kann. So müsse er den Arbeitnehmer etwa auf entsprechende Fristen hinweisen.
Hintergrund sind zwei Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen den Anspruch von zwei Mitarbeitern auf bezahlten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren.
In dem einen Fall klagte ein Mitarbeiter, weil er meinte, sein Arbeitgeber schulde ihm für das Jahr 2014 noch 34 Arbeitstage Urlaub, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht hatte nehmen können. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen. Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden. Sie hatte ihren gesetzlichen Urlaub für 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hatte sie nach Informationen des EuGH weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.
Quelle: EuGH Schlussanträge vom 17.03.2022 – C 518/20 und C 727/20
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