Das BMF hat den Entwurf des Fondsstandortgesetzes veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf soll der Fondsstandort Deutschland attraktiver sowie verschiedene EU-Richtlinien umgesetzt werden. Ein Ziel des Gesetzentwurfs ist es, dass Start-ups hoch qualifizierte Fachkräfte leichter gewinnen und halten können.
Der Entwurf liegt den Verbänden zur Stellungnahme vor. Der Entwurf sieht auch Änderungen im Bereich der Entgeltabrechnung vor:
Erhöhung des Freibetrags für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung im § 3 Nr. 39 EStG-E: Unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen bis zu einem Höchstbetrag von 360 Euro im Jahr steuerfrei überlassen. Mit dem Entwurf zum Fondsstandortgesetz soll die Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung gestärkt werden. Es ist eine Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrags auf 720 Euro pro Jahr vorgesehen, die zum 01.07.2021 Inkrafttreten soll.
Einführung einer Sondervorschrift für Einkünfte bei Vermögensbeteiligungen nach§ 19a EStG-E: Mit der neuen Regelung soll vermieden werden, dass die Beteiligung bereits zum Zeitpunkt der Übertragung auf einen Mitarbeiter als Arbeitslohn zu versteuern ist. Zukünftig soll die Besteuerung erst im Moment der Veräußerung nach 10 Jahren oder bei einem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Relevant ist außerdem, wie die Gesetzesbegründung den § 19a Abs. 1 EStG-E beschreibt: "Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; Entgeltumwandlungen [...] sind nicht begünstigt". Absatz 3 der Regelung setzt weitere Fördervoraussetzungen für den Absatz 1: Gefördert werden - laut der Gesetzesbegründung - "Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, deren Gründung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt".
Quelle: Referentenentwurf Fondsstandortgesetz vom 01.12.2020
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