Nach dem Entwurf des Rentenversicherungsleistungs- verbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes soll die bisherige Obergrenze der Beitragsentlastung in der Gleitzone (neu: „Übergangsbereich“) auf 1.300 Euro angehoben werden. Dadurch werden Geringverdienerinnen und Geringverdiener bei den Sozialabgaben entlastet. Weiter ist beabsichtigt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge nicht weiter zu geringeren Rentenleistungen führen. Ein Verzicht bzw. eine Verzichtserklärung zur Anwendung der Gleitzone bzw. für den Übergangsbereich ist nach der Änderung nicht mehr erforderlich.
Meldepflichtig soll zusätzlich das Arbeitsentgelt, das ohne die Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre, sein.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/4668) war ein In-Kraft-Treten der gesetzlichen Regelungen zum neuen Übergangsbereich zum 01.01.2019 vorgesehen.
In die zweite und dritte Lesung des Bundestages wurde am 08.11.2018 die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 07.11.2018 (BT-Drs. 19/5586) zum vg. Gesetzesentwurf der Bundesregierung eingebracht, wonach die gesetzlichen Regelungen zum Übergangsbereich erst zum 01.07.2019 in Kraft treten sollen. Der Beschlussempfehlung hat der Bundestag am 08.11.2018 zugestimmt.
Für die maschinelle Umsetzung in den Entgeltabrechnungsprogrammen bedeutet diese Verschiebung, dass zum 01.01.2019 keine Änderungen zum bisherigen Verfahren in der Gleitzone vorzunehmen sind. Erst ab dem 01.07.2019 sind die geänderte Obergrenze von 1.300 EUR und der Wegfall der Verzichtsregelung zur Anwendung der Gleitzone zu berücksichtigen.
Quelle: hib
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