DSGVO und vermögenswirksame Leistungen für selbstanlegende Arbeitgeber

Das BMF hat Informationen zur Einwilligungsfiktion zur Datenübermittlung nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) veröffentlicht.

Die im geltenden § 15 Absatz 1 Satz 4 des 5. VermBG enthaltene Einwilligungsfiktion im Zusammenhang mit der elektronischen Vermögenbildungsbescheinigung muss daher mit Wirkung ab dem 25.05.2018 aufgehoben werden. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO darf § 15 Absatz 1 Satz 4 des 5. VermBG auch schon vor der Aufhebung dieser Vorschrift ab dem 25.05.2018 nicht mehr angewandt werden.

Die Regelung zum Widerruf der Einwilligung in § 15 Absatz 1 Satz 5 und 6 des 5. VermBG wird aufgrund des unmittelbar geltenden Artikel 7 Absatz 3 der DSGVO nicht mehr benötigt und soll ebenfalls aufgehoben werden.

Bei Verträgen, die ab dem 25.05.2018 abgeschlossen werden (Neuverträge, Vertragsänderungen), darf eine Datenübermittlung an die zuständige Finanzbehörde demzufolge nur noch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer der Datenübermittlung aktiv zugestimmt hat (§ 15 Absatz 1 Satz 1 ff. des 5. VermBG). Die Einwilligung zur Datenübermittlung kann ab dem 25.05.2018 bei Abschluss eines Neuvertrages bspw. durch einen entsprechenden Passus im Antragsformular oder auch mit einem gesonderten Schriftstück eingeholt werden.

Für bestehende, d. h. vor dem 25.05.2018 abgeschlossene, Verträge soll eine gesetzliche Regelung zur Übermittlungspflicht geschaffen werden. Diese gesetzliche Übermittlungspflicht soll die Datenübermittlung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c i. V. m. Abs. 3 der DSGVO - auch ohne Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer - zulassen (Nachfolgeregelung zur bisherigen gesetzlichen Einwilligungsfiktion). Damit soll ein massenhaftes, nachträgliches Einholen von Einwilligungen vermieden werden.

Quelle: BMF-Veröffentlichung vom 23.04.2018

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