Digitale Rentenübersicht ist auf dem Weg

In Zukunft soll sich jeder mit­hil­fe einer di­gi­ta­len Ren­ten­über­sicht auf ein­fa­che Weise einen Über­blick über die ei­ge­ne Al­ters­vor­sor­ge ver­schaf­fen kön­nen. Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 26.08.2020 einen ent­spre­chen­den Ge­setz­ent­wurf auf den Weg gebracht. Der Ent­wurf sieht auch eine Mo­der­ni­sie­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­wah­len und mehr Trans­pa­renz in der me­di­zi­ni­schen Re­ha­bi­li­ta­ti­on vor.

 

Mit der im Ge­setz­ent­wurf "Zur Ver­bes­se­rung der Trans­pa­renz in der Al­ters­si­che­rung und der Re­ha­bi­li­ta­ti­on sowie zur Mo­der­ni­sie­rung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­wah­len" vor­ge­se­he­nen di­gi­ta­len Ren­ten­über­sicht könne künf­tig jeder auf einen Blick sehen, wie es um die ei­ge­ne Ab­si­che­rung im Alter stehe. Die An­sprü­che aus ge­setz­li­cher, pri­va­ter und be­trieb­li­cher Vor­sor­ge werden dann ein­fach und auch gut nach­voll­zieh­bar auf einem On­line-Por­tal ab­ruf­bar stehen. Zur Um­set­zung werde bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund eine "Zen­tra­le Stel­le für die Di­gi­ta­le Ren­ten­ver­si­che­rung" ge­schaf­fen wer­den. In einem ers­ten Schritt werde die di­gi­ta­le Ren­ten­über­sicht als Mo­dell­pro­jekt ge­star­tet, all­ge­mein ver­füg­bar soll sie ab 2023 sein.

 

Fer­ner solle durch das ge­plan­te Ge­setz die Selbst­ver­wal­tung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger ge­stärkt und die So­zi­al­ver­si­che­rungs­wah­len mo­der­ni­siert wer­den. Er­leich­tert werde unter an­de­rem der Zu­gang zu Gre­mi­en und Wah­len. Künftig sollen we­ni­ger Un­ter­stüt­zer­un­ter­schrif­ten für Vor­schlags­lis­ten not­wen­dig und die Frist für die Lis­ten­zu­sam­men­le­gun­gen werde zeit­lich be­grenzt sein. Die Pflicht zur Do­ku­men­ta­ti­on des Lis­ten­auf­stel­lungs­ver­fah­rens sorge für mehr Trans­pa­renz im Vor­feld der Wahl. Zudem sol­len Frau­en und Män­ner künf­tig mög­lichst zu je min­des­tens 40% auf den Lis­ten zu den Wah­len der Selbst­ver­wal­tungs­or­ga­ne der Un­fall- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­ger be­rück­sich­tigt wer­den. Ge­schaf­fen werde zudem ein An­spruch auf Fort­bil­dungs­ur­laub für eh­ren­amt­li­che Selbst­ver­wal­ter.

 

Drit­ter zen­tra­ler As­pekt des Entwurfs stellt die Trans­pa­renz in und Stär­kung der Re­ha­bi­li­ta­ti­on dar. Die Be­schaf­fung von Leis­tun­gen zur me­di­zi­ni­schen Re­ha­bi­li­ta­ti­on werde in der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung neu ge­re­gelt. So seien die In­ter­es­sen der Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen und der Be­trof­fe­nen stär­ker be­rück­sich­tigt. Au­ßer­dem werde eine (EU-)rechts­kon­for­me Grund­la­ge für die Be­schaf­fung eta­bliert.

 

Quelle: Bundessozialministerium

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