Corona-Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungen

Wie bereits im vergangenen Jahr hat die Bundesregierung in einem Beschluss vom 31.03.2021 die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen mit Blick auf die Corona-Pandemie erneut vorübergehend ausgeweitet: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt danach vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die übliche Grenze beträgt drei Monate oder 70 Arbeitstage. Die verlängerten Zeitgrenzen sollen für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 gelten. Im vergangenen Jahr wurden die Grenzwerte im Zeitraum März bis Oktober auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben.

 

Analog dazu gilt die Zeitgrenze von vier Monate auch für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Minijobs).

 

Die im vergangenen Jahr von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung herausgegebenen Erläuterungen (Rundschreiben vom 30.03.2020 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 01.03.2020 bis 31.10.2020) gelten sinngemäß (unter Berücksichtigung der aktuellen Werte) auch in diesem Jahr.

 

Quelle: Bundesregierung

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