Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ist bis zum 30.04.2021 verlängert. Hierauf haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in ihrem gemeinsamen Beschluss vom 03.03.2021verständigt. Arbeitgeber müssen danach weiterhin ihren Arbeitnehmern überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Verordnung enthält zudem Schutzmaßnahmen für diejenigen Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

 

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst u.a. folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet das Angebot zum Homeoffice zu nutzen.
  • Für Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. 
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren
  • In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmer sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und wenn möglich zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.

 

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilte, enthält die Änderungsverordnung redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen, um die Verständlichkeit und die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erhöhen. Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung zu betrieblichen Hygienekonzepten. Hierdurch werde sichergestellt, dass bei den stufenweisen vorgesehenen Lockerungen wirtschaftlicher Aktivitäten die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes aufeinander abgestimmt und an die aktuellen betrieblichen Anforderungen angepasst werden, erläuterte das Ministerium. Durch eine weitere Änderung werde klargestellt, dass im Regelfall medizinische Gesichtsmasken bereitgestellt und getragen werden müssen. FFP2-Atemschutzmasken und vergleichbare Typen seien erforderlich, wenn Beschäftigte aufgrund spezifischer Anforderungen zusätzlich geschützt werden müssen.

 

Quelle: Bundesregierung vom 04.03.2021

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