Corona-Arbeitsschutzverordnung ohne Pflicht zum Homeoffice verlängert

Die Co­ro­na-Ar­beits­schutz­ver­ord­nung wird für die Dauer der pan­de­mi­schen Lage bis ein­schlie­ß­lich 10.09.2021 ver­län­gert. Mit den sinkenden Infektionszahlen und gleichzeitig einer Verbesserung der epi­de­mi­schen Lage wer­den die Maß­nah­men an­ge­passt. So ent­fal­len die strik­te Vor­ga­be von Ho­me­of­fice sowie das Er­for­der­nis einer Min­dest­flä­che von zehn Qua­drat­me­ter pro Per­son in Be­trie­ben.

 

Die grund­le­gen­den Ar­beits­schutz­re­geln gel­ten für die Dauer der epi­de­mi­schen Lage na­tio­na­ler Trag­wei­te fort. Ar­beit­ge­ber sind weiterhin ver­pflich­tet, in ihren Be­trie­ben min­des­tens zwei Mal pro Woche für alle im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer die Mög­lich­keit für Schnell- oder Selbst­tests an­zu­bie­ten. Aus­nah­men gibt es für voll­stän­dig ge­impf­te be­zie­hungs­wei­se ge­ne­se­ne Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet die Angebote zu nutzen und über die Testergebnisse den Arbeitgeber zu informieren. Wie bis­her müs­sen be­trieb­li­che Hy­gie­ne­plä­ne er­stellt, um­ge­setzt sowie in ge­eig­ne­ter Weise zu­gäng­lich ge­macht wer­den.

 

Die ver­bind­li­che Vor­ga­be einer Min­dest­flä­che von zehn Qua­drat­me­ter pro Per­son in mehr­fach be­leg­ten Räu­men und mit dem Aus­lau­fen der Bun­des­not­brem­se auch die strik­te Vor­ga­be von Ho­me­of­fice sind entfallen. Be­triebs­be­ding­te Kon­tak­te und die gleich­zei­ti­ge Nut­zung von Räu­men durch meh­re­re Per­so­nen müs­sen weiterhin auf das not­wen­di­ge Mi­ni­mum re­du­ziert blei­ben. Ar­beit­ge­ber müs­sen min­des­tens me­di­zi­ni­sche Ge­sichts­mas­ken zur Ver­fü­gung stel­len, wo an­de­re Maß­nah­men kei­nen aus­rei­chen­den Schutz ge­wäh­ren. Auch wäh­rend der Pau­sen­zei­ten und in Pau­sen­be­rei­chen muss der In­fek­ti­ons­schutz ge­währ­leis­tet sein.

 

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