Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10.09.2021 verlängert. Mit den sinkenden Infektionszahlen und gleichzeitig einer Verbesserung der epidemischen Lage werden die Maßnahmen angepasst. So entfallen die strikte Vorgabe von Homeoffice sowie das Erfordernis einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in Betrieben.
Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite fort. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zwei Mal pro Woche für alle im Betrieb arbeitenden Arbeitnehmer die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte beziehungsweise genesene Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet die Angebote zu nutzen und über die Testergebnisse den Arbeitgeber zu informieren. Wie bisher müssen betriebliche Hygienepläne erstellt, umgesetzt sowie in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
Die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen und mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse auch die strikte Vorgabe von Homeoffice sind entfallen. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet sein.
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