Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag gegen einrichtungsbezogene Impflicht ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 11.02.2022 veröffentlichtem Beschluss (Beschluss des Ersten Senats vom 10.02.2022 (1 BvR 2649/21) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Vollzug der Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht abgelehnt.

 

§ 20a IfSG sieht vor, dass in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätige Personen ab dem 15.03.2022 geimpft oder genesen sein und einen entsprechenden Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation bei der Leitung der Einrichtung oder des Unternehmens vorlegen müssen. Die meisten Beschwerdeführenden sind in den von § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG erfassten Einrichtungen oder Unternehmen tätig. Sie sind überwiegend ungeimpft oder lehnen jedenfalls weitere Impfungen ab; einige waren bereits an Covid-19 erkrankt. Weitere Beschwerdeführer sind Leiter einer Einrichtung oder eines Unternehmens oder befinden sich bei ungeimpften Ärzten, Zahnärzten der sonstigen medizinischen Dienstleistern in Behandlung. 

 

Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art.1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 iVm. Art. 103 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs.2, Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs.1, Art. 12 Abs.1, Art. 13 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren sie, den Vollzug des § 20a IfSG sowie des § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h IfSG vorläufig auszusetzen. 

 

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung blieben ohne Erfolg. Die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die danach gebotene Folgenabwägung ergebe jedoch, dass die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, aber der Antrag in der Hauptsache Erfolg hätte, nicht gegenüber den Nachteilen überwiegen die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, aber der Antrag in der Hauptsache erfolglos bliebe.

 

Die Einführung einer einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impf- und Nachweispflicht begegne zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestünden aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung zunächst auf die Covid-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung, die ihrerseits auf die Internetseiten des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts verweist.

 

Die den Beschwerdeführern drohenden Nachteile überwögen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht die Nachteile, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelung für vulnerable Personen drohen.

 

Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung stünde die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Die Interessen der Beschwerdeführer müssten daher zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

 

Das Gericht führt aus, das Impfungen ein zentraler Schritt für den Weg aus der Pandemie sind. Es ist nun Aufgabe der Gesundheitsämter, eine unbürokratische und zügige Umsetzung der Regelung ab dem 15.03.2022 zu gewährleisten. Zu Recht bemängelt das Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber gewählte konkrete Verweisungstechnik auf die Seiten von RKI und PEI.

 

Quelle: BVerfG-Pressemitteilung 12/2022 vom 11.02.2022

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