Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 13.11.2019 den Weg für die Senkung des Solidaritätszuschlags für 90% aller Steuerzahler ab dem Jahr 2021 freigemacht. Er stimmte dem entsprechenden Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/14103) zu. Am 14.11.2019 hat der Bundestag dem Entwurf mehrheitlich zugestimmt.
Das Entlastungsvolumen soll ab 2021 9,8 Milliarden Euro betragen und 2022 auf 11,2 Milliarden Euro steigen. Nach Angaben der Regierung in der Begründung des "Entwurfs eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" stellt der erste Entlastungsschritt für niedrige und mittlere Einkommen eine wirksame Maßnahme zur Stärkung der Arbeitsanreize, der Kaufkraft und der Binnenkonjunktur dar. Bürger mit mittleren und niedrigen Einkommen hätten eine deutlich höhere Konsumquote als Spitzenverdienende, für die der Solidaritätszuschlag weiterhin erhoben werden soll. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die sogenannte Freigrenze, bis zu der der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird, stark erhöht wird. Bei einkommensteuerpflichtigen Personen beträgt diese Freigrenze derzeit 972,00 Euro bei Einzel- und 1.944,00 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Freigrenze soll auf 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro erhöht werden. Dadurch sollen 90% aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Für höhere Einkommen wird eine Milderungszone eingerichtet, um einen Belastungssprung beim Überschreiten der Freigrenze zu vermeiden. Die Wirkung der Milderungszone nimmt mit steigendem Einkommen ab. Nach Angaben der Bundesregierung kann der Solidaritätszuschlag so lange fortgeführt werden, wie ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes besteht.
Quelle: Parlamentarischer Pressedienst
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