Die Bundesregierung will überschuldeten Unternehmen, Selbstständigen und Verbrauchern einen schnelleren Neuanfang ermöglichen und hat dazu am 01.07.2020 einen Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Danach soll das Verfahren künftig nur noch drei statt bisher sechs Jahre dauern. Für Verbraucher soll die Verfahrensverkürzung allerdings zunächst befristet werden.
Mit dem geplanten Gesetz soll die Richtlinie 2019/1023/EU über Restrukturierung und Insolvenz umgesetzt werden, soweit es um unternehmerisch tätige Personen geht. Darüber hinaus sollen sich aber auch Verbraucher schneller entschulden können, sodass die Verfahrensverkürzung auch für sie gelten soll. Die Verfahrensverkürzung soll für Verbraucher zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden, um etwaige Auswirkungen auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbrauchern beurteilen zu können.
Die Restschuldbefreiung soll dabei künftig nicht mehr voraussetzen, dass Schuldner ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssten sie auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, etwa einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Darüber hinaus würden die Schuldner in der sogenannten Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem werde ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.
Um eine zweite Restschuldbefreiung in verkürzter Frist nach erneuter Verschuldung zu verhindern, werde die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre erhöht und das Restschuldbefreiungsverfahren in Wiederholungsfällen auf fünf Jahre verlängert. Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 beantragt wurden, soll das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt werden.
Quelle: Bundesregierung
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