Bundesregierung für kürzeres Restschuldbefreiungsverfahren

Die Bun­des­re­gie­rung will über­schul­de­ten Un­ter­neh­men, Selbst­stän­di­gen und Verbrauchern einen schnel­le­ren Neu­an­fang er­mög­li­chen und hat dazu am 01.07.2020 einen Ge­setz­ent­wurf zur Ver­kür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens verabschiedet. Da­nach soll das Ver­fah­ren künf­tig nur noch drei statt bis­her sechs Jahre dau­ern. Für Verbrau­cher soll die Ver­fah­rens­ver­kür­zung al­ler­dings zu­nächst be­fris­tet wer­den.

 

Mit dem ge­plan­ten Ge­setz soll die Richt­li­nie 2019/1023/EU über Re­struk­tu­rie­rung und Insol­venz um­ge­setzt wer­den, so­weit es um un­ter­neh­me­risch tä­ti­ge Per­so­nen geht. Darüber hin­aus sol­len sich aber auch Ver­brau­cher schnel­ler ent­schul­den kön­nen, so­dass die Ver­fah­rens­ver­kür­zung auch für sie gel­ten soll. Die Ver­fah­rens­ver­kür­zung soll für Verbrau­cher zu­nächst bis zum 30.06.2025 be­fris­tet wer­den, um et­wai­ge Aus­wir­kun­gen auf das An­trags-, Zah­lungs- und Wirt­schafts­ver­hal­ten von Ver­brau­chern be­ur­tei­len zu kön­nen.

 

Die Rest­schuld­be­frei­ung soll dabei künf­tig nicht mehr vor­aus­set­zen, dass Schuld­ner ihre Ver­bind­lich­kei­ten in einer be­stimm­ten Höhe til­gen. Al­ler­dings müss­ten sie auch wei­ter­hin be­stimm­ten Pflich­ten und Ob­lie­gen­hei­ten nach­kom­men, um eine Rest­schuld­be­frei­ung erlan­gen zu kön­nen, etwa einer Er­werbs­tä­tig­keit nach­ge­hen oder sich um eine sol­che bemü­hen.

 

Dar­über hin­aus wür­den die Schuld­ner in der so­ge­nann­ten Wohl­ver­hal­tens­pha­se stär­ker zur Her­aus­ga­be von er­lang­tem Ver­mö­gen her­an­ge­zo­gen. Au­ßer­dem werde ein neuer Grund zur Ver­sa­gung der Rest­schuld­be­frei­ung ge­schaf­fen, wenn in der Wohlverhaltenspha­se un­an­ge­mes­se­ne Ver­bind­lich­kei­ten be­grün­det wer­den.

 

Um eine zwei­te Rest­schuld­be­frei­ung in ver­kürz­ter Frist nach er­neu­ter Ver­schul­dung zu ver­hin­dern, werde die der­zei­ti­ge zehn­jäh­ri­ge Sperr­frist auf 13 Jahre er­höht und das Restschuld­be­frei­ungs­ver­fah­ren in Wie­der­ho­lungs­fäl­len auf fünf Jahre ver­län­gert. Die Verkür­zung des Rest­schuld­be­frei­ungs­ver­fah­rens auf drei Jahre soll für alle Insolvenzverfahren gel­ten, die ab dem 01.10.2020 be­an­tragt wer­den. Für Insolvenzverfahren, die ab dem 17.12.2019 be­an­tragt wur­den, soll das der­zeit sechs­jäh­ri­ge Ver­fah­ren mo­nats­wei­se ver­kürzt wer­den.

 

Quelle: Bundesregierung

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