Steuerfreiheit für das Jobticket - das ist die Forderung von Hessens Finanzministerium und Baden-Württembergs Finanzministerium. Über die Initiative beider Länder wird das Plenum des Bundesrates in seiner nächsten Sitzung am 21.09.2018 abstimmen. Das gaben Hessens Finanzminister und Baden-Württembergs Finanzministerin heute am Rande des Finanzausschusses in Berlin bekannt.
Gewährt bislang ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein kostenloses oder verbilligtes Jobticket, so ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil (die Kostenersparnis des Arbeitnehmers für die Fahrkarte) zu versteuern. Zum Ausgleich gibt es nur die 44 Euro-Freigrenze, so sie nicht schon anderweitig belegt ist. Weil der Arbeitgeber – neben den Kosten an die Verkehrsbetriebe – auch die Steuer an das Finanzamt zahlen muss, verteuert sich die Gewährung von Jobtickets. Dies macht das Jobticket aus Unternehmenssicht unattraktiv – vor allem bei höheren Zuschüssen. Alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung verweigern. Dann jedoch muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil individuell im Rahmen seiner Steuererklärung versteuern. Dies führt zu zusätzlichen Belastungen für den Arbeitnehmer, die seine Vorteile aus dem Jobticket deutlich verringern.
Die beiden Bundesländer fordern, dass der geldwerte Vorteil nicht mehr versteuert werden muss – weder vom Arbeitgeber, noch vom Arbeitnehmer. Eine eigenständige Steuerfreistellung macht das Jobticket für Unternehmen attraktiver. Damit besteht auch die Chance, dass manche Arbeitgeber den Zuschuss für die Fahrkarte erhöhen und mehr Menschen auf Bus und Bahn umsteigen. Bisher ist für viele Firmen die Freigrenze von 44 Euro zugleich der Maximalbetrag, mit dem sie das Jobticket unterstützen. Und es ist ein Baustein, um Schadstoffe in der Luft weiter zu reduzieren. Da auch viel Verwaltungsarbeit entfällt, reduziert das auch den Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltung.
Quelle: Pressemitteilung Hessisches Ministerium der Finanzen vom 06.09.2018 und Pressemitteilung Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg vom 06.09.2018
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